Entsprechenserklärungen der ALNO AG

Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2014

Aktualisierung der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ALNO AG vom 29. September 2014 zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG.

Den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 (veröffentlicht am 10. Juni 2013
im Bundesanzeiger) wurde mit den in der letztjährigen Entsprechenserklärung vom 29. September
2014 genannten Abweichungen bis zum April 2015 entsprochen.

Im April 2015 ist es zu einer weiteren Abweichung, nämlich von Ziffer 5.4.1 Abs. 3 Satz 2 des Kodex
in der Fassung vom 13. Mai 2013 (veröffentlicht am 10. Juni 2013 im Bundesanzeiger) sowie
in der Fassung vom 24. Juni 2014 (veröffentlicht am 30. September 2014 im Bundesanzeiger)
gekommen, weshalb eine Aktualisierung der Entsprechenserklärung erforderlich ist.

Dies vorausgeschickt, erklären Vorstand und Aufsichtsrat der ALNO AG gemäß § 161 AktG:

  • Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 25. September 2014 konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Diese Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind derzeit nicht im Corporate Governance Bericht 2014 wiedergegeben, sondern werden in einem separaten Dokument auf der Internetseite der ALNO AG veröffentlicht und zugänglich gemacht. Damit werden in Abweichung von Ziffer 5.4.1 Absatz 3 Satz 2 des Kodex die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats transparent dargestellt. Zukünftig wird die ALNO AG der Empfehlung des Kodex entsprechen und sowohl über die konkreten Ziele der Zusammensetzung des Aufsichtsrats als auch über den Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht berichten.

Im Übrigen bleibt die Entsprechenserklärung vom 29. September 2014 unverändert.


Pfullendorf, 14. April 2015


Für den Vorstand
Max Müller


Für den Aufsichtsrat
Henning Giesecke


ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2014 DER ALNO AG

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ALNO AG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat der ALNO AG erklären, dass seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung am 30. September 2013 mit den dort aufgeführten Abweichungen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 13. Mai 2013 (veröffentlicht am 10. Juni 2013 im Bundesanzeiger) entsprochen wurde und den Empfehlungen des Kodex auch künftig mit den folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt einen Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats. Die ALNO AG ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt im Hinblick auf die Verantwortung und Motivation der Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich ist. Die bestehende D&O-Versicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats der ALNO AG sieht daher in Abweichung zu Ziffer 3.8 des Kodex keinen Selbstbehalt vor.

  • Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat der Aufsichtsrat die Bildung eines Nominierungsausschusses beschlossen und die ALNO AG weicht seither nicht mehr von Ziffer 5.3.3 des Kodex ab.

  • In der Sitzung am 29. September 2014 hat der Aufsichtsrat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Insbesondere hat er eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex festgesetzt sowie die Vielfalt (Diversity) und eine angemessene Beteiligung von Frauen bei seiner Zusammensetzung berücksichtigt.

  • Der Konzernabschluss 2013 wurde innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht und weicht daher nicht mehr von Ziffer 7.1.2 Satz 3 des Kodex ab. Der Zwischenbericht wurde und wird noch nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht (Ziffer 7.1.2 Satz 3 des Kodex). Für den Zwischenbericht ist eine weitere Annäherung an die Fristen geplant.

Pfullendorf, den 29. September 2014

Für den Vorstand
Max Müller

Für den Aufsichtsrat
Henning Giesecke


Zielsetzungen des Aufsichtsrats der ALNO AG für seine Zusammensetzung gem. Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Deutscher Corporate Covernance Kodex

Der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 29. September 2014 folgende Ziele für seine eigene Zusammensetzung festgelegt, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation insbesondere die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen und eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen:

  • Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.
  • Mit Blick auf die internationale Ausrichtung des Unternehmens sollen dem Aufsichtsrat auch Mitglieder mit einem internationalen Hintergrund angehören.

  • Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte und um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu gewährleisten, reicht es nach Ansicht des Aufsichtsrats aus, wenn mindestens 50% der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodexes sind. Dies setzt voraus, dass die Anteilseignervertreter weder eine Beratungs- oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, wesentlichen Wettbewerbern oder sonstigen Dritten wahrnehmen noch in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Gesellschaft oder ihren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stehen, deren konkrete Ausgestaltung einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen könnte.

  • Zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats sollen nur Personen vorgeschlagen werden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 70 Jahre sind.

  • Der Aufsichtsrat ist bestrebt, zwei qualifizierte Frauen bei seinen Wahlvorschlägen zu berücksichtigen.

  • Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören.